Kinderschutzpolitik im Hotel Victoria in Olkusz
§ 1. PRÄAMBEL
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß dem Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von Straftaten mit sexuellem Hintergrund und zum Schutz Minderjähriger sowie den Leitlinien der Vereinten Nationen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte, anerkennend die bedeutende Rolle der Wirtschaft bei der Gewährleistung der Achtung der Kinderrechte, nimmt das HOTEL "VICTORIA" die Kinderschutzpolitik an. Dieses Dokument stellt eine Sammlung von Grundsätzen und Verfahren dar, die angewandt werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein Kind, das sich im HOTEL "VICTORIA" aufhält, verletzt wird, und zur Vorbeugung solcher Gefahren, einschließlich der Situation von behinderten Kindern sowie Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen.
Die Kinderschutzpolitik im HOTEL "VICTORIA" wird auf Basis der nachstehend aufgeführten Grundsätze umgesetzt:
- Das HOTEL "VICTORIA" führt seine operative Tätigkeit unter Achtung der Rechte von Kindern als besonders verletzliche Personen, die vor Schaden bewahrt werden müssen, durch.
- Das HOTEL "VICTORIA" erkennt seine Rolle in der Durchführung eines sozial verantwortlichen Geschäfts und der Förderung gewünschter sozialer Verhaltensweisen an.
- Das HOTEL "VICTORIA" betont insbesondere die Bedeutung der rechtlichen und gesellschaftlichen Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden bei jedem Verdacht auf eine Straftat zum Nachteil von Kindern zu informieren, und verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu schulen.
§ 2. DEFINITIONEN:
- Touristische Einrichtungen – Hotelanlagen und andere Einrichtungen, in denen Hoteldienstleistungen gemäß dem Gesetz vom 29. August 1997 über Hoteldienstleistungen sowie Dienstleistungen von Reiseleitern und Fremdenführern erbracht werden.
- Kind/Minderjähriger – Für die Zwecke dieser Politik gilt als Kind jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Kindesbetreuer – gesetzlicher Vertreter des Kindes: Elternteil oder Betreuer; Pflegeelternteil; vorübergehender Betreuer (d.h. eine Person, die befugt ist, einen minderjährigen ukrainischen Staatsbürger, der sich ohne Begleitung Erwachsener auf dem Gebiet der Republik Polen aufhält, zu vertreten).
- Fremde volljährige Person Jede Person über 18 Jahre, die für das Kind weder Elternteil noch gesetzlicher Betreuer ist.
- Kindesmisshandlung – Begehung einer verbotenen oder strafbaren Handlung zum Nachteil eines Kindes durch eine beliebige Person, einschließlich eines Mitarbeiters, oder Gefährdung des Wohls des Kindes, einschließlich Vernachlässigung. Zum Nachteil von Kindern können alle Straftaten begangen werden, die auch gegen Erwachsene gerichtet sind, sowie zusätzlich Straftaten, die ausschließlich gegen Kinder begangen werden können (z.B. sexueller Missbrauch gemäß Art. 200 Strafgesetzbuch). Aufgrund der Besonderheiten touristischer Einrichtungen, in denen es leicht möglich ist, sich abzuschotten, sind die häufigsten Straftaten auf deren Gebiet solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Sittlichkeit, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 StGB), sexueller Missbrauch von Schuldunfähigen und Wehrlosen (Art. 198 StGB), sexueller Missbrauch von Abhängigkeiten oder kritischer Lage (Art. 199 StGB), sexueller Missbrauch von Personen unter 15 Jahren (Art. 200 StGB), Grooming (Verführung Minderjähriger mittels Fernkommunikationsmitteln – Art. 200a StGB);
- Straftat zum Nachteil eines Kindes – Zum Nachteil von Kindern können alle Straftaten begangen werden, die auch gegen Erwachsene gerichtet sind, sowie zusätzlich Straftaten, die ausschließlich gegen Kinder begangen werden können (z.B. sexueller Missbrauch gemäß Art. 200 Strafgesetzbuch). Aufgrund der Besonderheiten von Unterkunftseinrichtungen, in denen es leicht möglich ist, sich abzuschotten, sind die häufigsten Straftaten auf deren Gebiet solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Sittlichkeit, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 StGB), sexueller Missbrauch von Schuldunfähigen und Wehrlosen (Art. 198 StGB), sexueller Missbrauch von Abhängigkeiten oder kritischer Lage (Art. 199 StGB), sexueller Missbrauch von Personen unter 15 Jahren (Art. 200 StGB), Grooming (Verführung Minderjähriger mittels Fernkommunikationsmitteln – Art. 200a StGB).
- Andere Formen des Kinderschadens als strafbare Handlungen – alle Formen von Gewalt gegenüber Kindern, die nicht die Merkmale einer strafrechtlich verfolgbaren Straftat erfüllen (z.B. Schreien, Erniedrigung, Ziehen, Beschimpfen, Vernachlässigung von Bedürfnissen usw.).
- Mitarbeiter Eine Person, die auf Basis eines Arbeitsvertrags oder ähnlicher Vereinbarungen (z.B. Werkvertrag, B2B, Dienstvertrag) beschäftigt ist, sowie Praktikanten, Auszubildende, Freiwillige usw.
- Mitarbeiter, der mit Kindern arbeitet Jede Person, die Aufgaben ausführt oder zur Ausführung von Aufgaben delegiert wird, die direkt mit Erziehung, Bildung, Freizeitgestaltung, Behandlung, psychologischer Beratung, spiritueller Entwicklung, Sport oder der Verfolgung anderer Interessen von Minderjährigen verbunden sind oder die Betreuung von Kindern übernehmen.
§ 3. MITARBEITER DER EINRICHTUNG
Allgemeine Grundsätze
1. Das HOTEL "VICTORIA" verpflichtet sich, seine Mitarbeiter über Umstände aufzuklären, die darauf hindeuten, dass ein Kind in der Einrichtung möglicherweise misshandelt wird, sowie über schnelle und angemessene Reaktionsmöglichkeiten in solchen Situationen. Die Einrichtung kann diese Schulung in verschiedenen Formen durchführen, z. B. externe Schulungen, interne Schulungen, E-Learning, vom Hotel erarbeitete und den Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Schulungsmaterialien, kostenlose Schulungsmaterialien anderer Organisationen.
2. Jeder Mitarbeiter wird vor Arbeitsbeginn mit der Kinderschutzpolitik vertraut gemacht, was durch Abgabe einer Erklärung und Verpflichtung zur Einhaltung der in diesem Dokument enthaltenen Grundsätze und Verfahren bestätigt wird.
Beschäftigung von Personen zur Arbeit mit Kindern
- Personen, die direkt mit Kindern arbeiten, müssen in ihrer Beschäftigungshistorie nachweisen, dass sie in der Vergangenheit kein Kind misshandelt haben.
- Jede Person, die vom Hotel Victoria zur direkten Arbeit mit Kindern eingestellt/delegiert wird, muss zwingend im Register der Straftäter mit sexuellem Hintergrund überprüft werden. Dies gilt auch für minderjährige Mitarbeiter unter 18 Jahren. Die Überprüfung erfolgt durch den Ausdruck der Suchergebnisse im eingeschränkten Zugang des Registers, der dann in die Personalakte der überprüften Person abgelegt wird.
- Zudem muss jede Person, die zur direkten Arbeit mit Kindern eingestellt/delegiert wird, eine Auskunft aus dem nationalen Strafregister hinsichtlich der in den Kapiteln XIX und XXV des Strafgesetzbuches, in Art. 189a und Art. 207 des Strafgesetzbuches und im Gesetz vom 29. Juli 2005 zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch (Amtsblatt 2023 Nr. 172 und 2022 Nr. 2600) genannten Straftaten, oder gleichwertige verbotene Handlungen nach ausländischem Recht vorlegen.
- Unter den strafrechtlich relevanten Erklärungen wird folgende Erklärung abgegeben: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortung für die Abgabe einer falschen Erklärung bewusst.“ Diese Erklärung ersetzt die Belehrung der Behörde über die strafrechtliche Verantwortung für die Abgabe falscher Erklärungen.
Grundsätze sicherer Beziehungen zwischen Mitarbeiter und Kind
- Alle Mitarbeiter des Hotels Victoria sowie andere Erwachsene, die im Rahmen der Zustimmung der Einrichtung Kontakt mit Kindern haben, sind zur Einhaltung der nachstehenden Grundsätze verpflichtet.
- Die wichtigste Grundregel für alle Mitarbeiter, die mit Kindern im Hotel Victoria in Kontakt stehen, ist, das Kind mit Respekt zu behandeln und seine Würde sowie Bedürfnisse zu berücksichtigen.
- Mitarbeitern und anderen Erwachsenen ist es untersagt, Gewalt jeglicher Art gegen Kinder auszuüben.
- Erwartetes Verhalten und Praktiken von Mitarbeitern
- Sei geduldig und respektvoll in der Kommunikation mit dem Kind.
- Höre dem Kind aufmerksam zu und gib alters- und situationsgerechte Antworten. Achte darauf, beim Kommunizieren auf Augenhöhe mit dem Kind zu sein.
- Versichere dem Kind, dass es über Situationen, in denen es sich unwohl fühlt, mit dir oder einer anderen benannten Person sprechen kann, um Hilfe zu erhalten.
- Informiere das Kind, wo die Kinderschutzpolitik im Hotel Victoria in einer für es verständlichen Form einzusehen ist. Stelle sicher, dass es bei Fragen sich an dich oder eine andere benannte Person wenden kann.
- Behandle alle Kinder gleich, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Fähigkeiten/Behinderungen, sozialem Status, ethnischem, kulturellem, religiösem Hintergrund und Weltanschauung.
- Sorge für einen sicheren Raum. Achte in deinem Arbeitsbereich darauf, dass Geräte und Einrichtungen vorschriftsmäßig genutzt werden und die Umgebung sicher ist (z.B. Fenster- und Treppenschutz, eingeschränkter Zugang zu stark befahrenen Straßen, offenem Wasser usw.).
- Wenn du ein unbeaufsichtigtes Kind bemerkst und die Situation auf eine Gefährdung des Kindes hinweist, setze dich dafür ein, den Elternteil/Betreuer zu finden.
2. Nicht akzeptables Verhalten und Praktiken von Mitarbeitern gegenüber Kindern im Haus
- Du darfst das Kind nicht anschreien, beschämen, demütigen, ignorieren oder beleidigen.
- Du darfst das Kind nicht schlagen, stoßen, wegschieben oder auf andere Weise körperlich verletzen, es sei denn, es besteht eine unmittelbare Gefahr für Gesundheit oder Leben des Kindes.
- Es ist dir untersagt, eine romantische oder sexuelle Beziehung mit einem Kind aufzubauen oder ihm unangemessene Angebote zu machen. Dies umfasst auch sexuelle Kommentare, Witze, Gesten sowie die Bereitstellung erotischer oder pornografischer Inhalte in jeglicher Form für Kinder.
- Du darfst das Bild des Kindes – sei es für private oder dienstliche Zwecke (Aufnahmen, Fotografieren) – ohne Zustimmung der Eltern/Betreuer und des Kindes selbst nicht festhalten oder Dritten ermöglichen, dies zu tun. Eine Ausnahme besteht, wenn das Bild des Kindes nur einen Teil einer Gesamtaufnahme wie einer Versammlung, Landschaft oder öffentlichen Veranstaltung darstellt; in diesen Fällen ist keine Zustimmung der Eltern/Betreuer erforderlich.
- Du darfst keinen privaten Kommunikationskanälen (privates Telefon, E-Mail, Messenger, Social-Media-Profile) nutzen, um Kontakt mit dem Kind aufzunehmen, noch dich außerhalb des Arbeitsplatzes mit dem Kind treffen.
- Du darfst dem Kind keinen Alkohol, Tabakprodukte oder illegale Substanzen anbieten.
- Berühre das Kind niemals gegen seinen Willen oder auf eine Weise, die als unanständig oder unangemessen angesehen werden kann.
Wenn du Zeuge eines der oben beschriebenen Verhaltensweisen und/oder Situationen von anderen Erwachsenen oder Kindern wirst, informiere stets die Leitung, die Direktion oder deine direkte Vorgesetzte/deinen direkten Vorgesetzten.
§ 4. VERFAHREN ZUR IDENTIFIKATION DES KINDES BEI DER ANMELDUNG AN DER REZEPTION
- Bei der Aufnahme eines Kindes im Hotel Victoria ist, wenn möglich, stets die Identifikation des Kindes und dessen Beziehung zu der erwachsenen Begleitperson vorzunehmen.
- Die Identifikation des Kindes durch das Rezeptionspersonal ist bei ungewöhnlichen und verdächtigen Situationen, die auf ein Risiko der Kindesmisshandlung hinweisen, verpflichtend.
- Zur Identifikation des Kindes und dessen Beziehung zur erwachsenen Begleitperson im Hotel ist folgendes zu tun:
- Frage nach der Identität des Kindes und der Beziehung des Kindes zur erwachsenen Begleitperson. Dafür kann ein Ausweisdokument des Kindes oder ein anderes Dokument verlangt werden, das belegt, dass die erwachsene Person das Recht hat, das Kind zu betreuen (z. B. Geburtsurkunde, Gerichtsbeschluss). Bei fehlendem Ausweisdokument können die Daten des Kindes (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer) erfragt werden;
- Wenn keine Dokumente die Verwandtschaft des Kindes mit der erwachsenen Person belegen, muss diese Beziehung von der erwachsenen Person und dem Kind erfragt werden;
- Falls die erwachsene Person nicht der Kindesbetreuer ist, muss gefragt werden, ob ein Dokument vorliegt, das die Zustimmung der Kindesbetreuer zur gemeinsamen Anreise der erwachsenen Person mit dem Kind bestätigt (z. B. schriftliche Erklärung mit Zustimmung mindestens eines Elternteils bzw. gesetzlichen Betreuers);
4. Wenn die erwachsene Person kein Zustimmungsdokument der Kindesbetreuer besitzt, ist die angegebene Telefonnummer der Betreuer zu erfragen, um diese anzurufen und den Aufenthalt des Kindes mit der fremden erwachsenen Person im Hotel unter Wissen und Zustimmung der Kindesbetreuer zu bestätigen.
5. Bei Widerstand der erwachsenen Person gegen die Vorlage des Kinderdokuments oder die Angabe der Beziehung ist zu erklären, dass das Verfahren dem Schutz der Kinder im Hotel Victoria dient und diese Verpflichtung aus allgemein geltendem Recht resultiert.
6. Wenn das Gespräch die Zweifel hinsichtlich möglicher Vorsätze der erwachsenen Person zur Kindesmisshandlung nicht ausräumt, ist der Leiter, Direktor, direkte Vorgesetzte oder eine von ihm benannte Person diskret zu informieren. Um keinen Verdacht zu erwecken, kann beispielsweise auf die Notwendigkeit verwiesen werden, Geräte im hinteren Bereich der Rezeption zu benutzen, und die erwachsene Person gebeten werden, mit dem Kind in der Hotellobby, im Restaurant oder an einem anderen Ort zu warten.
7. Ab dem Zeitpunkt, an dem die ersten Zweifel aufkommen, sollten sowohl das Kind als auch die erwachsene Begleitperson ständig vom Personal beobachtet werden und nicht allein gelassen werden.
8. Der Leiter, Direktor oder eine von ihm benannte Person entscheidet über die Benachrichtigung der Polizei oder übernimmt im Zweifel das Gespräch mit der verdächtigen erwachsenen Person, um weitere Erklärungen zu erhalten.
9. Sollte das Gespräch den Verdacht auf einen versuchten oder vollendeten Straftatbestand zum Nachteil des Kindes bestätigen, informiert der Vorgesetzte die Polizei. Danach gelten die Regeln bei Verdacht einer Kindesmisshandlung.
10. Sollte das Personal anderer Abteilungen (z. B. Reinigung, Zimmerservice, Bar- und Restaurantpersonal, Sicherheit) ungewöhnliche oder verdächtige Situationen beobachten, müssen sie unverzüglich den Leiter, den Direktor des Hotels, den direkten Vorgesetzten oder eine von ihm benannte Person informieren, die über geeignete Maßnahmen entscheidet.
§ 5. VERFAHREN BEI BEGRÜNDETER VERDACHTS, DASS DAS WOHL DES KINDES IM HOTEL VICTORIA ODER BEI DER NUTZUNG DER HOTELLEISTUNGEN GEFÄHRDET IST
- Ein begründeter Verdacht auf Kindesmisshandlung besteht, wenn: ⦁ das Kind dem Mitarbeiter der Einrichtung einen Misshandlungsfall offenbart hat, ⦁ der Mitarbeiter Misshandlung beobachtet hat, das Kind sichtbare Verletzungen aufweist (z. B. Kratzer, Blutergüsse) und unzusammenhängende oder chaotische Antworten gibt und/oder verlegen wird oder andere Umstände vorliegen, die auf Misshandlung hindeuten (z. B. Fund von Kinderpornografie im Zimmer der erwachsenen Person).
- Ein Mitarbeiter, der einen begründeten Verdacht auf Misshandlung eines Kindes in der Einrichtung hat, sollte unverzüglich seinen Vorgesetzten bzw. die entscheidungsbefugte Person informieren, die dann die Polizei verständigt. Bei bestehender Gefahr für die Sicherheit des Kindes ruft der Mitarbeiter sofort die Polizei unter der Notrufnummer 112 an und schildert die Umstände. Unabhängig davon informiert der Mitarbeiter den Leiter oder Direktor des Hotels Victoria.
- Das Wohl des Kindes ist in jedem Fall zu schützen. Das Kind sollte nach Möglichkeit bis zum Eintreffen der Polizei unter Aufsicht eines Mitarbeiters bleiben.
- Bei begründetem Verdacht auf ein Verbrechen, das mit dem Kontakt des Kindes zu biologischem Material des Täters (Samen, Speichel, Hautschuppe) verbunden ist, sollte gegebenenfalls verhindert werden, dass das Kind sich wäscht sowie isst oder trinkt, bis die Polizei eintrifft. Dem Kind ist zu erklären, warum solche Einschränkungen notwendig sind.
- Nach Übergabe des Kindes an die Polizei sind Videoaufzeichnungen und andere wichtige Beweismittel (z. B. Dokumente) zum Vorfall zu sichern und auf Antrag der Behörden per Einschreiben oder persönlich dem Staatsanwalt oder der Polizei zu übergeben.
- Das Personal sowie die intervenierende Person sind verpflichtet, eine Dienstnotiz über den Vorfall und die ergriffenen Maßnahmen zu verfassen. Die Notiz kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
- Nach der Intervention ist der Vorfall in das Verzeichnis der Ereignisse einzutragen, die das Wohl des Kindes gefährden. Die Führung dieses Verzeichnisses obliegt einer vom Hotelleiter benannten Person.
§ 6. VERFAHREN BEI VERDACHT ODER FESTSTELLUNG VON KINDESMISSHANDLUNG DURCH EINEN MITARBEITER/ANDERE ERWACHSENE PERSON
- Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung durch einen Mitarbeiter oder eine andere Erwachsene, die nicht direkt vom Hotel Victoria beschäftigt wird, sondern von einem Dritten, muss die Person, die diese Information erhält, unverzüglich den Leiter, Direktor, direkten Vorgesetzten oder eine von ihm benannte Person informieren.
- Sollte Leben oder Gesundheit des Kindes gefährdet sein, muss die Person, die davon Kenntnis erhält, unverzüglich die Polizei unter der Notrufnummer 112 verständigen, dabei eigene Daten, Daten des Kindes (sofern möglich), Aufenthaltsort des Kindes und Beschreibung der Umstände angeben und den Vorgesetzten bzw. die entscheidungsbefugte Person benachrichtigen, damit diese die Betreuer/Eltern des Kindes informiert.
§ 7. VERFAHREN BEI FESTSTELLUNG ANDERER FORMGESTALTEN VON GEWALT GEGEN DAS KIND DURCH ELTERN/GESETZLICHEN BETREUER/ANDERE ERWACHSENE
- Bei Feststellung von Kindesmisshandlung durch einen Elternteil/gesetzlichen Betreuer oder einer anderen erwachsenen Person, mit der das Kind sich auf dem Gelände der Einrichtung aufhält, sollte jeder Mitarbeiter, der Zeuge dieser Misshandlung wird, entschieden darauf reagieren.
- Wenn Leben oder Gesundheit des Kindes bedroht sind, muss die Person, die davon Kenntnis erhält, unverzüglich die Polizei unter der Notrufnummer 112 verständigen, dabei eigene Daten, Daten des Kindes (sofern möglich), Aufenthaltsort des Kindes und Beschreibung der Umstände angeben sowie den Vorgesetzten/entscheidungsbefugte Person informieren.
- Wenn ein Mitarbeiter der Einrichtung Zeuge von körperlicher Gewalt gegenüber dem Kind wird (Klapse, Ziehen, Schreien, andere in der Definition körperlicher Gewalt genannte Handlungen), sollte er versuchen, die Misshandlung zu unterbrechen und angemessen reagieren.
- Wenn ein Kind unter 7 Jahren unbeaufsichtigt bleibt, sollte der Mitarbeiter, der darüber informiert wird, den Vorgesetzten benachrichtigen. Der benachrichtigte Vorgesetzte entscheidet über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Je nach Kontext versucht der Vorgesetzte, den Elternteil/gesetzlichen Betreuer oder eine andere erwachsene Begleitperson zu finden und erklärt, dass das Kind nicht unbeaufsichtigt bleiben darf. Sollte es nicht möglich sein, die verantwortliche Person zu finden oder möchte bzw. kann diese Person die Betreuung nicht übernehmen, informiert der Vorgesetzte die Polizei. In jedem Fall ist für die Sicherheit des Kindes zu sorgen.
§ 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Kinderschutzpolitik tritt am 15.10.2024 in Kraft.
2. Das Hotel Victoria stellt die Kinderschutzpolitik auf seiner Website sowie an der Hotelrezeption zur Verfügung.